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		<title>Gebühren- und Kostenbescheide von „Wasser- und Abwasser – Zweckverbänden“ oftmals unwirksam</title>
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		<pubDate>Tue, 20 Jul 2010 13:43:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Sven Engel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kommunalabgabenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abgabenbescheid]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührenbescheid]]></category>
		<category><![CDATA[Zweckverband]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Bereich der neuen Bundesländer, so auch in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind die Kosten- und Gebührenbescheide der kommunalen Zweckverbände häufig rechtswidrig, da die Verbände selbst nicht wirksam gegründet wurden. Dies betrifft insbesondere die kommunalen Wasser- und Abwasserversorger. Ein Widerspruch gegen die Bescheide kann sich lohnen. Nach inoffiziellen Zahlen sollen zumindest 75 % aller Zweckverbände von diesem Problem betroffen (gewesen) sein. <a href="http://dextralaw1.wordpress.com/2010/07/20/hello-world/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a><img alt="" border="0" src="http://stats.wordpress.com/b.gif?host=dextralaw1.wordpress.com&amp;blog=14780268&amp;post=1&amp;subd=dextralaw1&amp;ref=&amp;feed=1" width="1" height="1" />]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Im Bereich der neuen Bundesländer, so auch in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind die Kosten- und Gebührenbescheide der kommunalen Zweckverbände häufig rechtswidrig, da die <strong>Verbände</strong> selbst <strong>nicht wirksam gegründet</strong> wurden. Dies betrifft insbesondere die kommunalen Wasser- und Abwasserversorger. Ein Widerspruch gegen die Bescheide kann sich lohnen. Nach inoffiziellen Zahlen sollen zumindest 75 % aller Zweckverbände von diesem Problem betroffen (gewesen) sein.</em></p>
<p><strong>A.           Wer ist betroffen?</strong></p>
<p>Im Zuge der deutschen Wiedervereinigung hatten sich viele der kleinen Gemeinden in den neuen Ländern zu Abwasserzweckverbänden zusammengeschlossen. Viele dieser Zweckverbände investierten in überdimensionierte Kläranlagen und Kanalnetze. Die hierdurch entstandenen Kosten legen sie durch Bescheide auf die Einwohner und Unternehmen ihrer Gemeinden um.</p>
<p>Adressaten der Bescheide sind die Eigentümer von Wohn- und Gewerbegrundstücken, Mieter und Unternehmer. Alle beziehen Sie gegen Entgelt Wasser  und zahlen für die Entsorgung des Abwassers. In der Regel erfolgt die Versorgung durch sogenannte Zweckverbände. Diese legen ihre Kosten mit Bescheiden auf die Bewohner und Unternehmen des Einzugsgebiets um. Zusätzlich werden Kostenbescheide erlassen für den Anschluss der Grundstücke an das öffentliche Wasser- und Abwasserversorgungsnetz (sog. Anschluss- und Benutzungszwang). Dieses weißen oftmals Gebühren von mehreren tausend Euro aus. Die Adressaten der Bescheide haben die Gebühren unmittelbar an die Zweckverbände abzuführen.</p>
<p><strong>Was kann ich tun?!</strong></p>
<p>Hiergegen können jedoch Sie Widerspruch einlegen. Den Mietern werden die „Wasserkosten“ durch ihre Vermieter über die Nebenkosten in Rechnung gestellt. Auch als Mieter können Sie dagegen vorgehen. Sie können zwar selbst keinen Widerspruch gegen den Kostenbescheid einlegen. Jedoch ist ein Widerspruch gegen Ihre Nebenkostenabrechnung gegenüber dem Vermieter möglich. Dieser hat seinerseits alles Zumutbare gegen den Kostenbescheid zu unternehmen, d.h. er muss Widerspruch  gegenüber dem zuständigen Zweckverband einlegen.</p>
<p><strong>B.            Ursache der Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide</strong></p>
<p>Die Gebührenbescheide der Zweckverbände müssen rechtmäßig sein, um eine Zahlungspflicht begründen zu können. Andernfalls sind diese auf Widerspruch der Betroffenen durch die Behörden oder Verwaltungsgerichte aufzuheben. Verwaltungsakte sind nur dann rechtmäßig, wenn diese formell ordnungsgemäß erlassen wurden. Gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) ist es notwendig, dass die Erlassbehörde wirksam errichtet, d.h. ordnungsgemäß „geboren“ wurde. Soweit eine Behörde nicht ordnungsgemäß gegründet wurde, sind nach vorherrschender Rechtsmeinung die Behörden zum Zwecke der Rechtssicherheit zumindest als existent zu behandeln. Deren <strong>Verwaltungsakte sind aber erfolgreich anfechtbar.</strong></p>
<p>Die Errichtung von Zweckverbänden, als die hier relevanten Behörden, bestimmt sich nach dem Landesrecht der einzelnen Bundesländer. Im Freistaat Sachen bestimmt sich die Verbandsgründung nach den §§ 2, 44ff Sächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG), vor deren in Kraft treten nach dem § 61 KommVerfG. Dabei ähneln sich die in den Bundesländern hierzu bestehenden Normen. Stets ist es notwendig, dass die Mitgliedsgemeinden ein Verfahren zur Errichtung der Zweckverbände ordnungsgemäß durchlaufen. Hierzu ist eine Gründungssatzung zu erlassen, welche bestimmte Mindestinhalte aufweist. Diese muss rechtmäßig sein und durch die Aufsichtsbehörde genehmigt werden.</p>
<p><strong>Viele Zweckverbände weisen keine rechtmäßige Gründungssatzung auf. </strong></p>
<p>Stets müssen die Verwaltungsgerichte die gleichen Gründungsmängel attestieren:</p>
<p>-              Gründung ohne Beschlüsse der Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden</p>
<p>-              fehlende oder fehlerhafte Bekanntmachung der Gründungssatzung</p>
<p>-              unwirksame Verbandssatzung wegen inhaltlicher Mängel.</p>
<p>Aufsichtsbehörden einzelner Bundesländer versuchen schon seit vielen Jahren diesen gravierenden Missstand zu beseitigen. Es wurden Heilungsgesetze erlassen, wonach bestimmte Gründungsmängel für unbeachtlich erklärt wurden. Die Gerichte interpretieren diese Gesetze sehr unterschiedlich. In Sachsen handhabt das OVG Bautzen die Anwendung des 1. Heilungsgesetzes eher restriktiv. Das OVG in Thüringen vertritt hierzu eine andere Linie. Da das Problem in Teilen bestehen blieb, wurde ein Gesetz zur „Erleichterung der Sicherheitsneugründung von Zweckverbänden“ in Sachsen erlassen (SächsSiGrG). Aktuell laufen in den gesamten neuen Bundesländern fieberhafte Anstrengungen, auf der Grundlage der genannten Gesetze die Zweckverbände endlich wirksam zu errichten. Bis dahin jedoch sind diese nicht wirksam errichtet und können keine rechtmäßigen Bescheide erlassen.</p>
<p>Das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat entschieden, dass § 6 Abs. 2 SächsSiGrG nicht zur Folge hat, dass bei einer späteren (wirksamen) Neugründung des Zweckverbandes die „Alt“-Bescheide wirksam werden.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Spätere „Neugründungen“ der Zweckverbände lassen die Rechtswidrigkeit bereits erlassener (fehlerhafter) Bescheide unberührt, diese bleiben rechtswidrig.</strong></p>
<p><strong>C.            Ihre Chance: Widersprechen Sie dem Gebührenbescheid</strong></p>
<p>Ohne fristgemäßen Widerspruch werden die Gebührenbescheide bestandskräftig, d.h. verbindlich. Später können diese nicht mehr mit Erfolg angegriffen werden.</p>
<p>Achten Sie darauf, dass Sie innerhalb eines Monats Widerspruch gegen Ihren Gebührenbescheid einlegen. Dieser ist an den Verband zu richten, welcher den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe. Dies ist bei Gebührenbescheiden oftmals der Zeitpunkt des Einwurfs in Ihren Briefkasten. Der Widerspruch sollte schriftlich sein, wobei eine Niederschrift bei dem Verband auch genügt. Hierzu habe ich Ihnen ein <strong>Muster eines Widerspruchsbeschreibens</strong> vorformuliert. Der Widerspruch muss zwar nicht begründet werden. Jedoch stelle ich vielfach fest, dass in den Fällen fehlender Begründungen die Behörden das eigentliche rechtliche Problem nicht erkennen (können) und daher oftmals nach oberflächlicher Prüfung den Widerspruch auf Kosten der Betroffenen zurückweisen. Zwingen Sie die Behörde bereits jetzt, sich zu dem Problem der unwirksamen Gründung zu äußern. Vielleicht können Sie dadurch eine Anfechtungsklage vermeiden.</p>
<p>Sollte Ihr Widerspruch erfolglos gewesen sein, können Sie innerhalb eines Monats seit Zustellung des Widerspruchsbescheids eine Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid zum Verwaltungsgericht erheben.</p>
<p>Sowohl im Widerspruchs-, wie auch im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist kein Rechtsanwalt. Hierdurch können Sie Kosten sparen. Ich empfehle dennoch, dass Sie sich anwaltlichen Rat einholen. Die betroffene Materie ist sehr komplex und für den Laien oftmals undurchdringlich. Dies gilt insbesondere für die Feststellung, ob auch der eigene Verband unwirksam errichtet wurde. Die Kosten eines Rechtsanwaltes könnten von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen werden. Möglich ist es auch, dass dessen Kosten im Erfolgsfall durch die Behörde erstattet werden (müssen). Sollten Sie nicht über genügend Vermögen verfügen, besteht auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu stellen.</p>
<p><strong>D.           Hinweis</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Der erfolgreiche Widerspruch gegen den Gebührenbescheid beseitigt die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung. Soweit Sie in der Vergangenheit aber Versorgungsleistungen erlangt haben, wäre es unbillig, würden Sie diese nicht adäquat bezahlen. Demnach ist damit zu rechnen, dass der Verband die bei Ihnen eingetretene Bereicherung nach den Grundsätzen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs oder eines zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs heraus verlangt, Sie also zahlen müssen.</p>
<p><strong>Aber: In diesen Fällen kann sich die Behörde nicht einfach auf Ihre Beitragssatzung berufen</strong> und darauf Ihr Zahlungsverlagen stützen. Sie muss im Einzelfall nachweisen können, inwieweit Sie tatsächlich bereichert sind. Hier kann über die tatsächlichen Kosten des Anschlusses an das Kanalnetz „verhandelt“ werden. Der Zweckverband muss den Umfang der ihm entstandenen Aufwendungen nachweisen. Es besteht die Möglichkeit, dass der hier zu bezahlende Betrag deutlich geringer ist, als der im unwirksamen Gebührenbescheid. <strong> </strong></p>
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